Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Der Berliner Abmahnverein verschickte im Jahr 2020 nach eigenen Angaben 1.145 Abmahnungen. Abgemahnt werden die Konkurrenten seiner über 350 Mitglieder. Bei der Vielfalt an Gesetzen in Deutschland und der EU, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, das auf einer gewerbliche Webseite etwas „gesetzeswidriges“ steht, was kein normaler Mensch als solches erkennen würde. Eines davon ist das Wort „bekömmlich“ im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken wie Bier, Radler, Wein, Sekt und Spirituosen.

Generell darf kein Wort verwendet werden, das irgendwie nach Gesundheit klingt. Auch Begriffe wie:

  • magenschonend
  • wohltuend
  • appetitanregend
  • leicht verdaulich

sind verboten. Schreiben Sie z.B. auf Ihrer Webseite:
Unser Hotel begrüßt Sie mit einem Magenbitter aus der Region, der mit wohltuenden Kräutern gebrannt wurde. Dann werden Sie abgemahnt. Oder
In unserer Ferienwohnung steht Bier im Kühlschrank für Sie bereit. Wohl bekomms! - ist auch gesetzeswidrig.

Grundlage für die Abmahnung ist die EU-Health-Claims-Verordnung. Diese untersagt gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken ab 1,2% Alkohol.

Der klagewütige Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte vor ein paar Jahren eine Allgäuer Brauerei erfolgreich verklagt, weil sie ihr Bier als „bekömmlich“ beworben hat. Das steht wohl schon seit vielen Jahrzehnten auf dem Etikett. Seit der EU-Verordnung ist Schluß damit.

Exkurs:
Es gibt noch ganz andere Verordnungen, die verbieten, was die Menschheit schon seit Jahrtausenden macht. Wie z.B. das klassische Lagerfeuer. Es ist nunmehr verboten, trockene Äste im Wald zu sammeln, um sie im Lagerfeuer zu verbrennen. Jetzt ist nur noch das Verbrennen von Scheitholz in einer Feuerschale erlaubt. Das Geäst verbleibt im Wald, damit „Borki der Borkenkäfer“ beim Waldumbau hilft. Sobald es im Sommer mal eine Woche trocken ist, werden dann Waldwege gesperrt und das als Klimawandel verkauft, statts als Unzulänglichkeit des Staatsforstes bei der Schadholzbeseitigung.

Wieder zurück zum Abmahnverein VSW, dessen Geschäftsführer der Abmahnanwalt Ferdinand Selonke ist. Wie finden er seine Opfer? Zum einen durch Tippgeber, also deren Mitglieder. Aber sie gehen auch ganz gezielt auf die Suche. In dem uns vorliegenden Fall wurde mit einem Windows10-PC und dem Browser Chrome über die Suchmaschinen google nach einer verbotenen Wortkonstellation gesucht. Der Erstzugriff erfolgte 10:43 Uhr. Der zweite Zugriff erfolgte 11:53 Uhr. Zwar vom gleichen Telekom-Internetanschluß aus, aber mit einem Windows8-Betriebssystem und dem Browser InternetExplorer7. Das könnte natürlich auch gefaked sein. Die Zustellung der Abmahnung erfolgte 12:44 Uhr vorab per email.

Kann man es verhindern?

Man könnte eine generelle Sperre für Uraltbrowser einbauen. Sobald sich jemand damit einloggt, könnte die IP-Adresse gesperrt werden.

Unterlassungserklärung

Mit 200,- € + MwSt. ist diese Abmahnung noch kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Das Problem ist die Verpflichtung, es nie wieder zu tun. Sie gilt lebenslang. Und man haftet für die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter. Schreibt man selbst oder ein Mitarbeiter nach 35 Jahren z.B.: Bei uns gibt es gut bekömmliches Bier. Dann kann man an der Vertragsstrafe noch 2 Nullen ranhängen, denn die liegt dann deutlich im 5stelligen Bereich.

 

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